Die Praxis zeigt, dass sich Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) häufig für Kredite an ihre Beteiligungsgesellschaften oder Betriebe gewerblicher Art (BgA) verbürgen. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung einer hierfür erhaltenen Gegenleistung (Avalgebühr) muss auf eine einkunftsartenbezogene Zuordnung abgestellt werden, zumal die Steuerpflicht von KöR einer entsprechenden Differenzierung folgt. Der folgende Beitrag widmet sich der ertragsteuerlichen Behandlung von Avalgebühren, wobei die gewonnenen Erkenntnisse im Anschluss vor dem Hintergrund der Besteuerung von KöR gewürdigt werden.
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