Cupal/Petutschnig 1 stellen in RdW 2012/660, 627 ff die Frage nach der Zurechnung von Einkünften aus Stiftungen im Fürstentum Liechtenstein (FL). Sie befürchten eine Diskriminierung von FL-Stiftungen im Vergleich zu österreichischen Privatstiftungen.2 Die Zurechnungslehre von Ruppe ermöglicht diskriminierungsfreie Lösungen.
Zur Frage, wem Einkünfte zuzurechnen sind, führt Ruppe aus: "Wenn das verbindende Element der (meisten) Einkunftsquellen des Einkommensteuergesetzes tatsächlich die Teilnahme am Marktgeschehen, der Umsatz von Leistungen ist, so muss als Zurechnungssubjekt der Einkunftsquelle doch offenbar der angesehen werden, der über diese Teilnahme, über die Leistungserstellung disponieren kann, dh die Möglichkeit hat, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu variieren, im Extremfall auch zu verweigern, indem er seine Tätigkeit einstellt, Kapital zurückzieht, Mietverhältnisse kündigt etc."3
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