Im vorangegangenen Teil I wurden die Grundlinien der mit der Richtlinie 2019/2121 einhergehenden Neuerungen im grenzüberschreitenden EU-Umgründungsrecht kritisch vorgestellt. Der hier folgende Teil II geht der Frage nach, wie eine Umsetzung in Österreich erfolgen könnte und sollte.
Der österreichische Umsetzungsgesetzgeber hat bis 2023 wesentliche Entscheidungen zu treffen. Diese sind zwiefältig: Erstens formuliert die Richtlinie ausdrückliche Umsetzungsspielräume, die sinnfällig auszuschöpfen sind. Zweitens bietet die Umsetzung der MobilRL die Gelegenheit zu einer grundlegenden Reform des österreichischen Umgründungsrechts, die ernsthaft erwogen werden könnte.1
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