Auch in seiner neuesten Rechtsprechung bleibt der EuGH seiner niederlassungsfreundlichen Tendenz treu und hält gesellschaftsrechtliche Sonderanknüpfungen für unzulässig. Er stellt klar, dass nicht nur die Rechts- und Parteifähigkeit einer zugezogenen Scheinauslandsgesellschaft anzuerkennen ist, sondern vielmehr ihr gesamtes Gründungsstatut. Eine Angleichung an das Gesellschaftsrecht des Zuzugstaates ist somit nicht erforderlich. Neben einer Darstellung der Entscheidung und ihrer Auswirkungen wird mögliches Gestaltungspotenzial im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung aufgezeigt.
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