Unter Berücksichtigung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. 4. 2015 und des EuGH-Urteils vom 6. 10. 2015
Im April 2013 ging der UFS Linz in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beschränkung der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG auf Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften unionrechtswidrig sei. Auf Basis dieser Entscheidung initiierte der VwGH ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Die mit dem Anlassfall befasste Generalanwältin Kokott nahm zur Frage der Vereinbarkeit des § 9 Abs 7 KStG mit dem Unionsrecht Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass die österreichische Regelung zur Firmenwertabschreibung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH schloss sich im Rahmen seines Urteils vom 6. 10. 2015 den Ausführungen der Generalanwältin Kokott an. Die Auffassung hat für die österreichische Rechtslage hinsichtlich noch offener Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung ausländischer Beteiligungen weitreichende Konsequenzen.
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