Ein derivativ erworbener Geschäfts- oder Firmenwert sei gem § 203 Abs 5 UGB verpflichtend planmäßig über seinen voraussichtlichen Nutzungszeitraum, bzw wenn dieser nicht verlässlich geschätzt werden könne, über 10 Jahre abzuschreiben. Eine einheitliche Vorgehensweise für die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts, insb hinsichtlich der Ermittlung einer etwaigen außerplanmäßigen Abschreibung, sei in der Praxis bisher nicht erkennbar. AFRAC schaffe mit der im März 2024 veröffentlichten AFRAC-Stellungnahme 41 nun ein Rahmenwerk für die Ermittlung sowohl der planmäßigen als auch einer außerplanmäßigen Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts im UGB. Der Beitrag bietet einen Überblick und erläutert auch konzeptionelle Unterschiede zu den relevanten IFRS-Bestimmungen.
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