Wirtschaftsrecht

Die Form der FlexKapG-Geschäftsanteilsübertragung

Franz Hartlieb / Marie-Therese Hartlieb

Zu Zweck und Reichweite von § 12 Abs 1 FlexKapGG

§ 12 Abs 1 FlexKapGG ermöglicht die Übertragung von FlexKapG-Geschäftsanteilen in Form einer notariellen oder anwaltlichen Privaturkunde. Der Gesetzgeber schafft damit eine Alternative zum Notariatsakt und erhöht die Fungibilität der Anteile. Der folgende Beitrag ermittelt die Zwecke dieser neuen Formvorgabe und zeigt, welche Bestandteile der Anteilsübertragung formpflichtig sind. Er untersucht überdies, ob die Übertragung eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG der Formpflicht unterliegt.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/513

11.10.2024
Heft 10/2024
Autor/in
Marie-Therese Hartlieb

Dr. Marie-Therese Hartlieb, LL.M., ist Referentin in der Rechtsabteilung des Raiffeisenverbands Steiermark.

Publikationen:
Die Form der Schenkung unter Lebenden (2018); Die Belastung der Pflichtteilszuwendung – Zugleich ein Beitrag zur Erweiterung der Testierfreiheit durch das ErbRÄG 2015, JBl 2020, 815; Smart Contracts und das ABGB – zum Vertragsschluss mit Programm- oder Maschinencode, in Bösch/Laimer/Mittwoch (Hrsg), Daten, Plattformen, Smart Contracts (2024) 9.

Franz Hartlieb

Univ.-Prof. MMag. Dr. Franz Hartlieb, LL.M., ist Professor am Institut für Rechtswissenschaften der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

Publikationen:
Gründungsprivilegierte GmbH (2014), gemeinsam mit Ullrich Saurer und Johannes Zollner; Der Schutz besonderer Gläubiger in der Umstrukturierung der AG (2017); Verbandsvertragsrecht (2023); Anteilsübertragung bei der GmbH (2024), gemeinsam mit Ullrich Saurer und Johannes Zollner.