Zu Zweck und Reichweite von § 12 Abs 1 FlexKapGG
§ 12 Abs 1 FlexKapGG ermöglicht die Übertragung von FlexKapG-Geschäftsanteilen in Form einer notariellen oder anwaltlichen Privaturkunde. Der Gesetzgeber schafft damit eine Alternative zum Notariatsakt und erhöht die Fungibilität der Anteile. Der folgende Beitrag ermittelt die Zwecke dieser neuen Formvorgabe und zeigt, welche Bestandteile der Anteilsübertragung formpflichtig sind. Er untersucht überdies, ob die Übertragung eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG der Formpflicht unterliegt.
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