Nach Auffassung des VwGH zum EStG 1972 war bei der fremdfinanzierten außergewöhnlichen Belastung nicht bereits die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung steuerwirksam, sondern erst die Darlehensrückzahlung. Aufgrund der neuen Rechtslage und nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheint der Mittelweg gerechtfertigt: Grundsätzlich ist die außergewöhnliche Belastung im Jahr der Bezahlung steuerwirksam; musste allerdings aus einer Notlage ein Darlehen aufgenommen werden, dann ist die Rückzahlung steuerwirksam.
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