(Arnold, SWK 12/2009, S 446)
Im Beitrag werden ua die Möglichkeiten erörtert, nach rechtskräftig beendetem Verfahren einschlägige Bedenken, vor allem solche, die durch später ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen bekräftigt sind, geltend zu machen. Die Darstellung der einschlägigen Rechtslage schafft die Basis für einen Vergleich mit den Voraussetzungen, unter denen eine (vermeintliche) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Rechtslage geltend gemacht werden kann.
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