Gemeinden sind einerseits Steuergläubiger (zB im Bereich der Kommunalsteuer), andererseits unterliegen sie mit den von ihnen entfalteten Aktivitäten teilweise selbst der Steuerpflicht. Als Steuerschuldner kommt die Gemeinde insbesondere in der Körperschaft- und Umsatzsteuer, aber auch in anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben (zB Kommunalsteuer, Grunderwerbsteuer etc) in Betracht. Die Einbeziehung der Finanzausgleichspartner Bund, Länder und Gemeinden in die Besteuerung wird seit jeher mit dem Postulat der Wettbewerbsneutralität begründet. In den folgenden Ausführungen soll nun der Frage nachgegangen werden, ob bzw inwieweit dieser Grundsatz der Wettbewerbsneutralität als Richtschnur des auch im Steuerrecht geltenden allgemeinen Sachlichkeitsgebotes zur Abgrenzung der steuerbaren Sphäre geeignet ist. Im Bereich der Körperschaftsteuer führen diese Untersuchungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Steuerrechts (insb Gleichheitssatz), während im Bereich der Umsatzsteuer die Wettbewerbsneutralität vor allem von den europarechtlichen Grundlagen (6. MWSt-RL) geprägt ist. Da mit dieser Untersuchung die Kernbereiche der Forschungsaktivitäten des Jubilars (Besteuerung der öffentlichen Hand, Verfassungsrecht, europäisches Umsatzsteuerrecht) angesprochen werden, hoffe ich, mit den folgenden Ausführungen das InteresseHans Georg Ruppesgewinnen zu können.
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