Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. 5. 2025, V R 22/23, veröffentlicht am 17. 7. 2025, den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen. Es geht um mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot. Im Fokus steht die Frage, ob bestimmte steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Servicekörperschaften nach deutschem Recht mit den Vorgaben des Art 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar sind. Zudem hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs 3 Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. 1. 1958 vorgelegen hat.
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