Am 1. 1. 1989 ist die Nov zum Sonderabfallgesetz in Kraft getreten (BGBl 1988/376). Nach dem neuen § 9 a bedarf die Ausfuhr von gefährlichen Sonderabfällen ab diesem Datum der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
Gem § 16 Abs 1 SAG sind die gefährlichen Sonderabfälle durch Verordnung festzulegen. Die Sonderabfallbestimmungsverordnung (BGBl 1984/52) erklärt die ÖNORM S 2101 verbindlich. Welche Abfallarten als gefährliche Abfälle gelten und der Exportbewilligungspflicht unterliegen, ergibt sich also aus der ÖNORM S 2101.
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