Unternehmensveräußerungen sind gemäß der allgemeinen Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 UStG steuerbare Umsätze.1 Dabei enthält § 4 Abs 7 UStG Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für entgeltliche Unternehmensübertragungen. Nach § 4 Abs 7 S 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage der Unternehmensübertragung das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Zudem sollen nach § 4 Abs 7 S 2 Unternehmensveräußerungen spielen in der steuerlichen Beratungspraxis eine bedeutende Rolle. Aus umsatzsteuerlicher Sicht unterliegen diese im Regelfall den Vorschriften des § 4 Abs 7 UStG für sog "Geschäftsveräußerungen im Ganzen". Diese Bestimmung enthält Vorgaben zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Unternehmensübertragungen. Die hA leitet aus § 4 Abs 7 UStG nicht nur ab, dass das Entgelt auf die einzelnen Besitzposten des Unternehmens aufzuteilen ist, sondern es soll darüber hinaus insb auch die Anwendung einer Steuerbefreiung oder Steuersatzermäßigung für die einzelnen Besitzposten getrennt beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Frage, ob § 4 Abs 7 UStG und die hA zu dessen Auslegung zur getrennten umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Besitzposten des Unternehmens dem unionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung widerspricht und wie eine potenzielle Unionsrechtswidrigkeit beseitigt werden kann.*
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