Seit dem Urteil desEuGH vom09.03.2000stellt sich die Frage, ob die landesgesetzlichen Bereicherungsverbotsgesetze die Rückzahlung der Getränkesteuer in den vor diesem Urteil bereits anhängigen Rückerstattungsverfahren oder Rechtsmittelverfahren verhindern können. Im Schrifttum ist darüber heftig diskutiert worden1). Die Rechtskraft des Urteils erübrigt solche Diskussionen: Alle Staatsorgane der Gesetzgebung und Vollziehung haben diesen Urteilsspruch unverzüglich umzusetzen. Das Urteil lässt keinen Raum für die Anwendung der landesgesetzlichen Bereicherungsverbote.
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