Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)1 begründet nach Auffassung des BMF2 eine unternehmensrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung iSd § 7 Abs 3 KStG. Betriebe gewerblicher Art von Ländern und Gemeinden haben nach Auffassung des BMF ab 1. 1. 2020 ihren Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln.3 Die Auffassung des BMF wird kritisch untersucht: Die Rechnungslegungspflicht und die Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art wird analysiert und eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung entwickelt.
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