Folgen für die Praxis1
Mit der Entscheidung OGH 29. 5. 2008, 2 Ob 225/07p,2 hat das Höchstgericht das Vermögen der GmbH & Co KG den Kapitalerhaltungsregeln der §§ 82 f GmbHG unterstellt.3 Diese Entwicklung kommt nicht überraschend, war sie doch bereits mit der Entscheidung OGH 7. 11. 2007, 6 Ob 235/07p,4 mit der Betonung des Gläubigerschutzes bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter eingeleitet worden. Ob die Rechtsprechung methodisch und damit aus rechtswissenschaftlicher Sicht zutreffend ist, sei hier dahingestellt.5 In der Folge soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Rechtsprechung auf sich häufig ergebende praktische Fragen hat. Diese Fragen stellen sich überall dort, wo bei einer eingetragenen Personengesellschaft eine natürliche Person als Vollhafter fehlt, also insb auch bei einer OG, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen sind, sowie bei doppelstöckigen Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.6 In der Folge werden diese Gesellschaften vereinfacht als Kapitalgesellschaft & Co bezeichnet.
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