Abschlußprüfer genießen bei fahrlässiger Schädigung das Privileg einer betraglich begrenzten Haftung. Der Beitrag untersucht einige Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung schadenersatzrechtlicher Vorschriften auf die betragsbegrenzte Haftung des Abschlußprüfers ergeben.
Gern § 275 Abs 1 HGB sind der Abschlußprüfer einer Kapitalgesellschaft, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei einer Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen als Gesamtschuldner. Abs 2 beschränkt den Ersatz für den Fall fahrlässigen Handelns jedoch auf einen Höchstbetrag von fünf Millionen Schilling1).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.