Sonderheft

Die Haftung des Abschlußprüfers

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer

Abschlußprüfer genießen bei fahrlässiger Schädigung das Privileg einer betraglich begrenzten Haftung. Der Beitrag untersucht einige Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung schadenersatzrechtlicher Vorschriften auf die betrags­begrenzte Haftung des Abschlußprüfers ergeben.

Gern § 275 Abs 1 HGB sind der Abschlußprüfer einer Kapitalgesellschaft, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei einer Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen als Gesamtschuldner. Abs 2 beschränkt den Ersatz für den Fall fahrlässigen Handelns jedoch auf einen Höchstbetrag von fünf Millionen Schilling1).

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Artikel-Nr.
RdW 1999, 290

15.04.1999
Heft 4b/1999
Autor/in
Martin Schauer

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer forscht und lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Privatwirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Erb- und Stiftungsrecht, Erwachsenenschutzrecht.