Bislang galt der Grundsatz, daß eine schadenersatzrechtliche Verantwortung des Händlers wegen eines fehlerhaften Produktes nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Der Händler ist nicht verpflichtet, die einwandfreie Beschaffenheit der Waren zu prüfen1). Er haftet deshalb nicht, wenn ein mangelhaftes Produkt Schäden verursacht. Abweichend gestaltet sich die Rechtslage allerdings, wenn - ausnahmsweise -, etwa nach der Verkehrssitte oder den besonderen Umständen des Einzelfalles, eine Kontrollpflicht des Händlers anzunehmen ist2).
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