Steuerrecht

Die Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden

Friedrich Harrer

Anmerkung zur geplanten Kommunalsteuer

Der Kommanditist, der seine Einlageverpflichtung erfüllt hat, haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft1). Besondere Regeln normiert das Gesetz nur für den Fall, daß die Gesellschaft nicht in das Firmenbuch eingetragen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt hier eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten in Betracht2). Dasselbe gilt, wenn die Aufnahme eines Kommanditisten in die Gesellschaft nicht oder noch nicht eingetragen wurde3). Dies sind jedoch besondere Konstellationen. Typischerweise haftet der Kommanditist also nicht.

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 318

01.10.1993
Heft 10/1993
Autor/in
Friedrich Harrer

O.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer lehrt Zivilrecht und Unternehmensrecht an der Universität Salzburg, Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig.

http://www.uni-salzburg.at/UR/harrer.friedrich