Steuerrecht / Judikatur Steuerrecht

Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda

o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus

Nach § 275 HGB trifft Abschlussprüfer gegenüber der geprüften Gesellschaft bzw gegenüber verbundenen Unternehmen in Fällen der Fahrlässigkeit nur eine betraglich beschränkte Haftung. Eine Haftung gegenüber Dritten ist in diesem Haftungstatbestand nicht vorgesehen. Damit stellt sich die Frage, wie die inzwischen vom OGH anerkannte zusätzliche Dritthaftung in das gesetzliche Haftungsregime für Abschlussprüfer zu integrieren ist. Der OGH hat zwar in seiner Grundsatzentscheidung zur Dritthaftung insofern eine wesentliche Weichenstellung getroffen, als die Haftungshöchstgrenze auch auf die Dritthaftung übertragen wurde; das Höchstgericht hat aber nicht dazu Stellung bezogen, wie die Anwendung der Haftungshöchstgrenze auf die Dritthaftung genau zu erfolgen hat und nach welchen Grundsätzen die Verteilung der beschränkten Haftungssumme vorzunehmen ist. In der Literatur sind diese Fragen heftig umstritten. Der im Ministerialentwurf zum GesRÄG 2005 vorgesehene Vorschlag für eine gesetzliche Regelung dieser Problematik ist aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert, so dass das Gesetz weiterhin keine Hilfestellung bietet. Sowohl für die Abschlussprüfer als auch für die Geschädigten besteht damit eine höchst unklare Rechtslage. Im vorliegenden Beitrag werden diese Fragen einerseits auf Basis der geltenden Rechtslage untersucht; andererseits wird auch ein Konzept für eine künftige gesetzliche Regelung entwickelt.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/386

14.06.2006
Heft 6b/2006
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).