Nach § 275 HGB trifft Abschlussprüfer gegenüber der geprüften Gesellschaft bzw gegenüber verbundenen Unternehmen in Fällen der Fahrlässigkeit nur eine betraglich beschränkte Haftung. Eine Haftung gegenüber Dritten ist in diesem Haftungstatbestand nicht vorgesehen. Damit stellt sich die Frage, wie die inzwischen vom OGH anerkannte zusätzliche Dritthaftung in das gesetzliche Haftungsregime für Abschlussprüfer zu integrieren ist. Der OGH hat zwar in seiner Grundsatzentscheidung zur Dritthaftung insofern eine wesentliche Weichenstellung getroffen, als die Haftungshöchstgrenze auch auf die Dritthaftung übertragen wurde; das Höchstgericht hat aber nicht dazu Stellung bezogen, wie die Anwendung der Haftungshöchstgrenze auf die Dritthaftung genau zu erfolgen hat und nach welchen Grundsätzen die Verteilung der beschränkten Haftungssumme vorzunehmen ist. In der Literatur sind diese Fragen heftig umstritten. Der im Ministerialentwurf zum GesRÄG 2005 vorgesehene Vorschlag für eine gesetzliche Regelung dieser Problematik ist aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert, so dass das Gesetz weiterhin keine Hilfestellung bietet. Sowohl für die Abschlussprüfer als auch für die Geschädigten besteht damit eine höchst unklare Rechtslage. Im vorliegenden Beitrag werden diese Fragen einerseits auf Basis der geltenden Rechtslage untersucht; andererseits wird auch ein Konzept für eine künftige gesetzliche Regelung entwickelt.
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