Nach Auffassung des OGH haftet der Abschlussprüfer nicht nur der geprüften Gesellschaft, sondern auch Anlegern und Gläubigern (Dritten). Umstritten ist die Reichweite der Haftung gegenüber Dritten. Karollus1) vertritt dazu von allen denkbaren Ansichten jene, die die Haftung der Abschlussprüfer so weit als möglich einschränkt und Dritte überhaupt nur nachrangig befriedigt2). Ob die Entscheidung des OGH tatsächlich so zu verstehen war, ist zweifelhaft.
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