Wirtschaftsrecht

Die Haftungshöchstgrenze bei der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

Dr. Walter Doralt

Nach Auffassung des OGH haftet der Abschlussprüfer nicht nur der geprüften Gesellschaft, sondern auch Anlegern und Gläubigern (Dritten). Umstritten ist die Reichweite der Haftung gegenüber Dritten. Karollus1) vertritt dazu von allen denkbaren Ansichten jene, die die Haftung der Abschlussprüfer so weit als möglich einschränkt und Dritte überhaupt nur nachrangig befriedigt2). Ob die Entscheidung des OGH tatsächlich so zu verstehen war, ist zweifelhaft.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/636

15.11.2006
Heft 11/2006
Autor/in
Walter Doralt

Univ.-Prof. Dr. Walter Doralt ist Professor am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Universität Graz. Davor war er in Frankreich Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School (Schwerpunkt Recht des Internationalen Handels) und Mitarbeiter von Prof. Koziol am European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) in Wien. Habilitation an der Bucerius Law School. Publikationen im Bürgerlichen Recht und im Unternehmensrecht.