Die Wahrnehmung der prorogablen und der unprorogablen Unzuständigkeit in Arbeitsrechtssachen
1. Bis zum Inkrafttreten der ZV-N 19831) wurde im Bereich des streitigen zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahrens zwischen „heilbaren“ und „unheilbaren“ Unzuständigkeiten2) unterschieden. Die Grenze zwischen diesen beiden Arten der Unzuständigkeit fiel mit jener der Prorogationszulässigkeit zusammen3): Hätten sich die Parteien vor der Klagserhebung durch Zuständigkeitsvereinbarung auf das späterhin angerufene (sachlich oder örtlich unzuständige) Gericht einigen können, so war diese Unzuständigkeit einer Sanierung zugänglich, andernfalls nicht. Die heilbare Unzuständigkeit konnte vom Gericht von Amts wegen nur bei Einlangen der Klage vor Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden (§ 43 Abs 1 aF JN); ein Aufgreifen zu einem späteren Zeitpunkt war nur noch auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Einrede des Beklagten zulässig (§ 104 Abs 3 aF JN; § 240 Abs 1, § 441 ZPO). Demgegenüber hatte das Gericht die unheilbare Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (§ 240 Abs 2 aF, § 441 Satz 2, § 477 Abs 1 Z 3 aF ZPO)4).
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