Wurde einem Werkvertrag ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung seiner Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Werkunternehmer selbst dann kein höheres Entgelt verlangen, wenn das vereinbarte Werk unerwarteterweise nur mit einem größeren Aufwand als dem veranschlagten hergestellt werden kann (§ 1170a ABGB). Nicht im Gesetz geregelt ist die Frage, was zu gelten hat, wenn die tatsächlichen Kosten für Arbeit und Material hinter den Ansätzen im Kostenvoranschlag aus irgendeinem Grund zurückbleiben. Dazu wird von der hL vertreten, daß dies dem Werkunternehmer zum Vorteil gereiche, er also trotzdem die im Kostenvoranschlag ausgewiesene Summe als Werklohn verlangen könne (vgl Adler/Höller in Klang V 421; Grillberger in Schwiman, ABGB 4/2 [1988] § 1170a Rz 6; wohl auch Krejci in Rummel, ABGB2 (1990) § 1170a Rz 29).
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