(Papst/Matzka, SWK 19/2009, S 597)
In der Praxis versuche die Finanzverwaltung bei Führungsholdings und operativen Holdings - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - zusehends, die abzugsfähigen Vorsteuern zu kürzen. Dagegen reiche nach der EuGH-Rechtsprechung, die von den
Autoren zusammengefasst dargestellt wird, die unternehmerische Sphäre von solchen Holdings weiter als von der Finanzverwaltung angenommen.
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