Die vorweggenommene Erbfolge und die gemischte Schenkung sind erst dann entgeltlich, wenn eine Gegenleistung von zumindest 75 % des Wertes der übergebenen Liegenschaft vorliegt. Die Entgeltlichkeit schon bei niedrigeren Ausgleichzahlungen anzunehmen, steht nicht im Einklang mit einkommensteuerlichen Grundsätzen und würde eine ImmoESt-Mausefalle bewirken.
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