Nach § 198 Abs 8 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen ua zwingend zu bilden für Anwartschaften auf Abfertigungen (Z 1) und sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (Z 3). Die Vorschrift statuiert damit eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung, sofern es sich nicht um Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung handelt. Nach den Materialien zu § 198 HGB (EB zur RV 1270 BlgNR 17. GP) sind danach auch für Jubiläumsgelder Rückstellungen zu bilden.
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