Hard cases make bad law
Die im DBA Österreich-Liechtenstein vorgesehene Differenzierung zwischen Unternehmensgewinnen (Art 7) einerseits und Einkünften aus selbständiger Arbeit (Art 14) andererseits beschäftigt den VwGH seit vielen Jahren. Nach diesem DBA ist für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode vorgesehen, für Einkünfte aus selbständiger Arbeit aber die Freistellungsmethode. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen irritieren zweifellos. Die auf der Hand liegenden rechtspolitischen Bedenken haben auch den VwGH nicht kalt gelassen. Mit einer Reihe von dogmatisch höchst angreifbaren Kunstgriffen hat er seit jeher versucht, den Anwendungsbereich des Art 14 dieses DBA - und damit letztlich den der Freistellungsmethode - weitgehend einzuschränken.
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