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Die Körperschaft öffentlichen Rechts als Mitunternehmer

HR Dr. Otto Sarnthein

Trennungsprinzip verdrängt § 23 Z 2 EStG

Eine interessante Finanzierungsmöglichkeit hat der VwGH im E 27. 3. 1996, 93/15/0209, den Körperschaften öffentlichen Rechts aufgezeigt:

Führt eine KöR einen Betrieb in Form einer Personengesellschaft (zB KG) und gewährt sie dieser Personengesellschaft (unter fremdüblichen Konditionen) ein Darlehen, so wurden die Darlehenszinsen bislang weitgehend aufgrund der Vorschrift des § 23 Z 2 EStG 1972 und 1988 als körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn(anteil) der KöR angesehen. Im genannten Erk spricht der VwGH aus, dass die Zinsen uneingeschränkt als Betriebsausgabe anzusehen sind und somit den Gesellschaftsgewinn (und den Gewinnanteil der KöR) mindern. Dies erweist sich insbesondere deshalb als gravierender steuerlicher Vorteil, weil die KöR mit ihren Kapitaleinkünften aus der verzinslichen Gewährung von Darlehen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 327

01.07.1996
Heft 13/1996
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.