Trennungsprinzip verdrängt § 23 Z 2 EStG
Eine interessante Finanzierungsmöglichkeit hat der VwGH im E 27. 3. 1996, 93/15/0209, den Körperschaften öffentlichen Rechts aufgezeigt:
Führt eine KöR einen Betrieb in Form einer Personengesellschaft (zB KG) und gewährt sie dieser Personengesellschaft (unter fremdüblichen Konditionen) ein Darlehen, so wurden die Darlehenszinsen bislang weitgehend aufgrund der Vorschrift des § 23 Z 2 EStG 1972 und 1988 als körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn(anteil) der KöR angesehen. Im genannten Erk spricht der VwGH aus, dass die Zinsen uneingeschränkt als Betriebsausgabe anzusehen sind und somit den Gesellschaftsgewinn (und den Gewinnanteil der KöR) mindern. Dies erweist sich insbesondere deshalb als gravierender steuerlicher Vorteil, weil die KöR mit ihren Kapitaleinkünften aus der verzinslichen Gewährung von Darlehen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
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