Werden während des Konkursverfahrens Einkünfte erzielt, so können daraus Steuerpflichten entstehen. Diese werden vom Finanzamt wie außerhalb des Konkurses bestimmt, das heißt, alle dem Gemeinschuldner zurechenbaren Einkünfte werden zusammengefaßt, gleichgültig, ob sie vom Masseverwalter (etwa im Rahmen einer Unternehmensfortführung) oder vom Gemeinschuldner erwirtschaftet wurden. Aus der Sicht des Steuerrechts ist nämlich die Konkursmasse kein vom Gemeinschuldner verschiedenes Steuersubjekt1). Streitigkeiten über den Bestand und die Höhe einer Steuerpflicht gehören auch im Konkurs ins Abgabenverfahren. Das Steuerrecht entscheidet demnach darüber, ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld des Gemeinschuldners entstanden ist. Das
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