Die Tatsache, dass die Gemeinde Wien in großem Umfang der Ermittlung des Mietzinses von Gemeindewohnungen falsche Quadratmeterberechnungen der Wohnungen zugrunde gelegt hat, kann von den betroffenen Mietern in verschiedener Hinsicht releviert werden: Zunächst können sie jedenfalls die dadurch erfolgte Überschreitung des zulässigen Mietzinses von Schlichtungsstelle bzw Gericht feststellen lassen und das zuviel Geleistete nach § 27 MRG zurückfordern. Dem steht insbesondere die durch das 3. WÄG eingeführte 3jährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht entgegen. Darüber hinaus könnten sich in diesem Fall auch Institute des allgemeinen Zivilrechts als einschlägig erweisen.
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