Befinde sich eine Operationsmethode erst in der Erprobungsphase und werden die Kosten dieser Behandlung von den Krankenkassen nicht übernommen, stelle sich die Frage, ob die essenziellen Voraussetzungen für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, nämlich Zwangsläufigkeit und medizinische Notwendigkeit, gegeben seien.
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