Mit Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 Teil I habe die Besteuerung von Kryptowährungen in Ö durch die vollständige Eingliederung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einen umfassenden Paradigmenwechsel erfahren. Dazu zähle ebenfalls der für 2022 und 2023 freiwillig und ab 2024 verpflichtend bestehende KESt-Abzug durch den Abzugsverpflichteten, wozu - analog zum übrigen Kapitalvermögen - dem Abzugsverpflichteten Anschaffungskosten und -zeitpunkt bekannt sein müssten. Aufgrund der Kryptowährungen innewohnenden Pseudonymität sei dies jedoch nicht immer (ohne Weiteres) feststellbar. Am 13. 12. 2022 sei daher die am 1. 1. 2023 in Kraft getretene KryptowährungsVO ausgegeben worden. Der Beitrag soll aufzeigen, welche Voraussetzungen dabei gelten, was zu beachten ist und wo noch Verbesserungsbedarf bestehen könnte.
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