Mit Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 Teil 11 erfuhr die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich durch die vollständige Eingliederung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einen umfassenden Paradigmenwechsel.2 Dazu zählt ebenfalls der für die Kalenderjahre 2022 und 2023 freiwillig und ab dem Kalenderjahr 2024 verpflichtend bestehende KESt-Abzug durch den Abzugsverpflichteten, wozu - analog zum übrigen Kapitalvermögen - dem Abzugsverpflichteten Anschaffungskosten und -zeitpunkt bekannt sein müssen. Aufgrund der Kryptowährungen innewohnenden Pseudonymität ist dies jedoch nicht immer (ohne Weiteres) feststellbar.3 Daher sieht § 93 Abs 4a EStG eine Verordnungsermächtigung vor, die Ermittlung von Anschaffungskosten und -zeitpunkt näher zu konkretisieren sowie die Anwendung des gleitenden Durchschnittspreisverfahrens vorzusehen. Am 13. 12. 2022 wurde die am 1. 1. 2023 in Kraft getretene KryptowährungsVO ausgegeben.4 Welche Voraussetzungen dabei gelten, was zu beachten ist und wo noch Verbesserungsbedarf bestehen könnte, soll im vorliegenden Beitrag aufgezeigt werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.