Gem § 9 Abs 1 KStG 1988 setzt die steuerliche Organschaft den Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages voraus (ebenso § 8 Abs 4 KStG 1966). § 9 Abs 4 definiert den Ergebnisabführungsvertrag als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Wirkung der steuerlichen Organschaft besteht darin, daß das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft mit Ende ihres Wirtschaftsjahres jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen ist, in das der Bilanzstichtag der Organgesellschaft fällt (§ 9 Abs 5). Die Bedeutung der Organschaft liegt somit vor allem im Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. In der dadurch möglichen Verringerung der Steuerbelastung liegt zugleich ihre wirtschaftliche Bedeutung1).
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