(Jilch/Kaluza, SWK 19/2013, S. 863)
Mit dem AbgÄG 2012 wurde die Grundlage für eine neue Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte zum 1. 1. 2014 geschaffen. Für jene Veranlagungszeiträume, für welche die neuen Einheitswerte anzuwenden sind, sollen neue Pauschalierungsgrenzen gelten. Die Autoren behandeln die LuF-PauschVO 2015, welche auf Basis der neuen gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht wurde.
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