Geschäftsleitungsorgane haben sich bei operativen Entscheidungen am Wohl des Unternehmens zu orientieren. Manchmal erfüllt die beschlossene Maßnahme aber nicht den erhofften Zweck und die Gesellschaft erleidet ungewollte (finanzielle) Nachteile. Im Fall unklarer Rechtslage kann sich eine ex ante noch sinnvoll erscheinende Entscheidung sogar ex post als Gesetzesverstoß herauskristallisieren. Doch haftet das jeweilige Organ auch für interpretative Fehltritte oder Entscheidungen, die aufgrund unrichtigen Rechtsrats getroffen wurden? Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der Erstreckung der Business Judgment Rule (BJR) auf Entscheidungen bei unklarer Rechtslage. Gleichzeitig wird versucht, das Bedürfnis nach dem in der Literatur mitunter geforderten Rechtsinstitut der Legal Judgment Rule (LJR) zu evaluieren.1
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