1.1 Nach einer sechsundzwanzigjährigen Pause wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993 1) mit Wirkung ab der Veranlagung für 1994 wieder eine Mindestkörperschaftsteuer eingeführt2). Dem § 24 KStG 1988 wurde ein Abs 4 angefügt, mit dem unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, deren Erfolgseinkommen 44.100 S nicht übersteigt, eine Mindeststeuer iHv 15.000 S auferlegt wird, die zur Gänze oder in dem die (15.000 S nicht erreichende) 34 %ige Erfolgskörperschaftsteuer übersteigendem Ausmaß sieben Jahre lang auf eine veranlagungsbedingt anfallende Erfolgskörperschaftsteuer anrechenbar ist3). Die nach der Übergangsvorschrift4) vorgesehene Erhöhung der Vorauszahlungen für 1994 war für Fälle mit Vorschreibung von Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen nicht anwendbar.
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