Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) erfolgte eine Anhebung der umstrittenen Mindestkörperschaftsteuer von 3.500 S pro Kalendervierteljahr auf 12.500 S pro Kalendervierteljahr, die erstmals mit 15. August für die ersten beiden Quartale nacherhoben wird. In bereits dagegen laufenden Berufungsverfahren wird einerseits die Verfassungswidrigkeit (Musterbeschwerde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder), andererseits die europarechtliche Bedenklichkeit der erhöhten Mindestkörperschaftsteuer moniert. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwieweit die Mindestkörperschaftsteuer durch Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 EG-V aus den Angeln gehoben werden könnte.
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