Arbeitsrecht

Die Nachwirkung von Kollektivverträgen beim Betriebsübergang

Ralf Peschek

Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob die Nachwirkung eines Kollektivvertrages gemäß § 13 ArbVG auch einen Betriebsübergang überdauert und somit die Rechtswirkungen eines bereits erloschenen Kollektivvertrages auch im Erwerberbetrieb aufrecht bleiben. Im Rahmen einer Umstrukturierung ist leicht denkbar, daß vor dem geplanten Betriebsübergang der für den Veräußererbetrieb gültige Kollektivvertrag gekündigt wird. Wenn im Erwerberbetrieb kein Kollektivvertrag in Kraft steht, etwa weil eine freiwillige Interessenvertretung der AG einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, bei der der Erwerber nicht Mitglied ist, so entwickelt die Lösung dieser Frage unmittelbare Bedeutung für die intendierten Umstrukturierungs- bzw Sanierungsmaßnahmen. Die Antwort des Gesetzgebers auf dieses Problem ist in § 13 ArbVG (Nachwirkung), § 8 ArbVG (Kollektivvertragsangehörigkeit) und dem § 4 AVRAG (Kollektivvertragsangehörigkeit und Betriebsübergang) zu finden. Allerdings ist der Sinngehalt der Normen hinsichtlich der Nachwirkung beim Betriebsübergang alles andere als klar und bedarf einer tiefergehenden, die systematischen Zusammenhänge berücksichtigenden Erörterung.

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 183

01.05.1995
Heft 5/1995
Autor/in
Ralf Peschek

RA MMag. Dr. Ralf Peschek, LL.M., ist Experte für HR-relevante Rechtsfragen. Er ist Partner bei Wolf Theiss und Leiter deren internationaler Praxisgruppe für Arbeitsrecht in 13 CEE und SEE Ländern. Seit 2022 ist er der österreichische Vertreter im Management Board der EELA (European Employment Lawyers Association). Er beschäftigt sich in seiner Praxis mit Vorstands- und Geschäftsführerverträgen, Restrukturierungen und Sozialplänen, Managerhaftung, Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmern, der Vertretung von Klienten vor Gerichten und Behörden und Pensions- und Vergütungsthemen.