Steuerrecht

Die neue Immobilienbesteuerung bei Zwangsversteigerungen

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Die Koordination von GrESt und ImmoESt mit der Exekutionsordnung (EO)

Werden Grundstücke im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung veräußert, stellt sich die Frage, wie die neue Immobilienertragsteuer nach §§ 30, 30a bis c und § 4 Abs 3a EStG und die Grunderwerbsteuer zu erklären und abzuführen sind.

Die Bewilligung der Zwangsversteigerung eines Grundstückes in Österreich ist nach § 137 EO "bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich" anzumerken "(Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens)". Wird die Liegenschaft in der Folge tatsächlich versteigert und der Zuschlag erteilt, so ist die Erteilung des Zuschlages innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken (§ 183 Abs 3 EO). Die Höhe des erzielten Meistbots und der Mindestbetrag eines allenfalls zulässigen Überbots sowie die für eine Überreichung von Überboten offenstehende Frist sind anzugeben (§ 183 Abs 3 EO).1 Mit der Rechtskraft des Zuschlags (§ 189 EO) erwirbt der Ersteher das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft. Der Eintragungsgrundsatz nach § 431 ABGB und nach § 4 GBG wird somit durchbrochen.2 "Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft vollzogen worden ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen." (§ 72 GBG) Die Einverleibung (Intabulation) des Eigentums an der ersteigerten Liegenschaft kann vom Ersteher nach § 237 EO schon vor der Meistbotsverteilung beantragt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/45

24.01.2013
Heft 1/2013
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.