§ 4 Abs 3 Z 6 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) habe bis 31. 3. 2025 geregelt, dass Kfz, die aufgrund ihres Antriebs (insb Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert v 0 g/km aufwiesen, vom Geltungsbereich des VersStG 1953 (motorbezogene Versicherungssteuer) ausgenommen waren. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025 - BGBl I 2025/7, 18. 3. 2025) sei diese Regelung des § 4 Abs 3 Z 6 VersStG 1953 mit Ausnahme der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors 4 kW nicht übersteige, aufgehoben worden. Der Beitrag stellt einerseits die wichtigsten Änderungen für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (nicht Hybride) dar, andererseits die Auswirkungen anhand einiger Bsp.
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