Marcella Prunbauer-Glaser hat in ihrer wettbewerbsrechtlichen Analyse1) der Nov des LSchG2) von einem „vorläufigen legistischen Endpunkt“ gesprochen. Ob der neue § 3 Abs 1 aber sein vom Gesetzgeber geplantes (vorläufiges) Lebensende überhaupt erreichen wird, wird möglicherweise nur vom Arbeitstempo unserer Verfassungsrichter abhängen, da diese Norm erneut verfassungswidrig zu sein scheint.
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