Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)1 enthält eine für die Unternehmensbesteuerung wesentliche Neuerung: In § 12a KStG wurde mit der "Zinsschranke" eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Unternehmen in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) eingeführt. Die Umsetzung der Zinsschranke erfolgte aufgrund der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD),2 die einen Mindeststandard vorgibt, den Mitgliedstaaten aber auch einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung gewährt. Der vorliegende Beitrag geht näher auf die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der neuen Zinsschranke ein: Teil 1 beschäftigt sich mit der Grundregel der Zinsschranke und deren persönlichem sowie sachlichem Anwendungsbereich; Teil 2 behandelt die für Konzerngesellschaften wichtige Ausnahme des "Eigenkapital-Escape" sowie die Besonderheiten für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG bei Anwendung der Zinsschranke.
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