(AKHB 1988)
Am 1. 3. 1988 sind neue Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) in Kraft getreten (VO BGBl 1988/107). Diese gelten - wie auch schon ihre Vorläufer - unmittelbar auch für bereits bestehende Versicherungsverträge (§ 18 KHVG). Die AKHB sind jedoch nur für den Vertragsinhalt der obligatorischen Haftpflichtversicherung gem § 59 Abs 1 KFG und § 16 Abs 1 GGSt zwingend. Die freiwilligen Erweiterungen des Versicherungsschutzes (Versicherungsschutz über das Bundesgebiet hinaus, für Straßen ohne öffentlichen Verkehr, Höherversicherung; vgl § 2 KHVG) - bisher geregelt in §§ 24-26 AKHB alt - können von den Versicherern frei gestaltet werden (§ 5 KHVG). Auch hiezu liegen neue Bedingungen vor, die von ihren Vorläufern aber inhaltlich kaum abweichen.
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