Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hat der Gesetzgeber§ 6 Abs 2 AVRAGmit Wirkung vom 1. 7. 2002 novelliert und die bis dahin zeitlich unbeschränkte Haftung des Veräußerers für bei ihm erdiente Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften im Falle der Übertragung der Rückstellungen samt Wertpapierdeckung oder „gleichwertiger Sicherungsmittel“ sowohl zeitlich (auf ein Jahr) als auch betraglich (auf eine Differenzhaftung) beschränkt. Der Beitrag setzt sich mit zahlreichen durch die Neuregelung aufgeworfenen Fragen auseinander.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.