Der Artikel gibt einen Überblick über die Neufassung des § 212a Abs 9 BAO, insb die Neufassung des § 212a Abs 9 Satz 3 BAO (Minderung der Aussetzungszinsen iZm einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld).
Der neu gefasste § 212a Abs 9 BAO sieht ua vor, dass Aussetzungszinsen iHv 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr "[a]b dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung [...]
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