Manchmal müssen sich mehrere Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite an einem Prozess beteiligen. Der Beitrag erörtert Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen "notwendigen Streitgenossenschaft" anhand des Beispiels der gemeinschaftlichen Miete.
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn in einer Klage entweder mehrere Personen als Kläger oder als Beklagte auftreten (§§ 11, 14 ZPO).1 Die ZPO erlaubt eine solche Bündelung mehrerer Begehren in einer Klage, wenn prozessökonomische Erwägungen dafür sprechen.2 Das ist dann der Fall, wenn ein gewisser tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang3 besteht und die Erledigung in einem Verfahren sinnvoller (vor allem kostensparender) erscheint.4
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