Die Einfuhr von Gegenständen iSd § 1 Abs 1 Z 3 UStG ist ein umsatzsteuerlicher Tatbestand, dessen theoretische Grundlagen bislang noch nicht vollständig aufgearbeitet sind. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) das System der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) teilweise auf zollrechtliche Verfahren und Ermittlungsmethoden stützt, teilweise autonom regelt und teilweise bestimmte Bereiche der EUSt vollständig den Mitgliedstaaten überantwortet. Der nationale Umsatzsteuergesetzgeber wiederum regelt Kernbereiche der EUSt (zB Steuerschuldentstehung und Steuerschuldnerschaft) ausschließlich durch den Generalverweis des § 26 Abs 1 UStG auf das Zollrecht. An dieser Stelle setzt der vorliegende Beitrag an und versucht, zentrale Facetten der EUSt aufzufächern sowie die Inkorporation des Zollrechts ins Umsatzsteuerrecht offenzulegen. Zusätzlich schlägt der Beitrag eine Neudefinition des Einfuhrtatbestands des § 1 Abs 1 Z 3 UStG sowie eine Abkehr vom Konzept der Verfügungsmacht bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugsrechts bei der EUSt vor.
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