Die im Oktober 2021 veröffentlichten österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien bringen in vielen Bereichen umfassende Änderungen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Erstellung von Datenbankstudien als auch von Jahresendanpassungen (sog "Year-End-Adjustments") und den durch die VPR 2021 umgesetzten Änderungen.
Bei der Bestimmung der Verrechnungspreise im Konzern gilt der fundamentale Grundsatz des "Dealing at Arm’s Length"-Prinzips. Dementsprechend müssen Steuerpflichtige, die Transaktionen an verbundene Unternehmen tätigen, die Einhaltung des Fremdvergleiches und somit die Angemessenheit der dabei verwendeten Verrechnungspreise durch Identifizierung vergleichbarer Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen belegen. Da aber in der Praxis der Steuerpflichtige oft nicht über die dafür benötigten Daten zu vergleichbaren Transaktionen mit bzw zwischen unabhängigen Dritten verfügt, bleibt dem Unternehmer zur Verrechnungspreisbestimmung und zum Nachweis der Angemessenheit seiner Verrechnungspreise meist nur die Suche nach externen Fremdvergleichsdaten und dem Vergleich von Margen mittels Datenbanken.
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