Die Unternehmerhaftung nach § 18 Satz 1 UWG geht sehr weit. Eine "Feier der Westbahn" hat den OGH veranlasst, diese noch einmal deutlich auszudehnen. Verliert der Tatbestand durch diese Entscheidung jegliche feste Kontur? Dieser Frage ist der folgende Beitrag gewidmet.
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